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Satzung

 

Satzung
Verein zur Förderung der Frauenweiterbildung e.V.
§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Frauenweiterbildung e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Ulm, VR 1178).
2. Sitz des Vereins ist Ulm/Donau.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein fördert die Frauenweiterbildung sowohl ideell als auch materiell.
3. Durch die Arbeit des Vereins sollen Wissen, Fähigkeiten und Handlungskompetenz von Frauen gestützt und erweitert werden.
4. Der Verein greift Weiterbildungsbedürfnisse von Frauen auf, organisiert und unterstützt entsprechende Weiterbildungsangebote unter besonderer Berücksichtigung der Lebenssituation von Frauen.
5. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den oben genannten Vereinszwecken entsprechen und vorrangig der Frauenakademie Ulm zur ideellen und finanziellen Förderung und Pflege der Bildung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.
6. Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Organisationen und Personen, die im Bereich der o. g. Vereinszwecke tätig sind, insbesondere den Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; soweit sie jedoch im Rahmen eines Vertrags für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Kostenersatz. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Stimmt der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht zu, kann der Antragsteller verlangen, dass über seinen Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig ist. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
c) durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der/die Ausgeschlossene kann verlangen, dass über den Ausschluss in der          nächsten Mitgliederversammlung beschlossen wird.
5. Der Ausschluss ist möglich,
a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
b) wenn ein Mitglied postalisch nicht mehr erreichbar ist.
Vereinsschädigendes Verhalten ist auch gegeben, wenn:
– das Vereinsmitglied die politische und/oder konfessionelle Neutralität des Vereins  verletzt,
- das Vereinsmitglied Anlass dazu gibt, dass seine Position zur Würde eines jedenMenschen zu hinterfragen ist,
- das Vereinsmitglied den Mitgliedsbeitrag für mindestens zwei Geschäftsjahre,
- nicht gezahlt hat.


§4 ORGANE DES VEREINS
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat.


§5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist darüber hinaus auch zuständig in folgenden Angelegenheiten:
a) Wahl oder Abberufung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht entgegen zu nehmen,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl von Kassenprüfern*innen,
f) Satzungsänderungen,
g) Vorstandsvergütung,
h) Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung kann für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende Ordnungen beschließen oder einzelne Verträge abschließen. Dies gilt für angemessene Vergütungen sowie den steuerlich zulässigen Ersatz von Aufwendungen.
4. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. Die Einladung der Mitglieder kann bei Vorliegen einer gültigen Email-Adresse auch auf elektronischem Wege erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Dies gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb einer gesetzten Frist an den Verein zurückgesandt werden. Der Beschluss ist dann gültig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
6. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
7. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
8. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Die Einladung zu derartigen Mitgliederversammlungen hat stets auf postalischem Wege zu erfolgen.
9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur in der Mitgliederversammlung und nur persönlich ausgeübt werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
10. Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Auch hier kann das Stimmrecht nur persönlich in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Das Vorstandsteam ist als ein Amt zu wählen. Gewählt ist das Vorstandsteam, welches die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang keinVorstandsteam die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so gilt in einem zweiten Wahlgang das Vorstandsteam als gewählt, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).
11. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, der Abberufung des Vorstandes und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen jeweils der Mehrheit von ¾  der abgegebenen Stimmen.
12. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorstand zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.


§6 VORSTAND
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei bis fünf Personen, die alle Mitglied des Vereins sind. Sie sind je zu zweit vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
2. Die Amtszeit des gewählten Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
3. Scheidet ein Teammitglied des Vorstands aus, ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung anzustreben. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit des bestehenden Vorstands.
4. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen hinzuzuziehen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese muss spätestens einen Monat nacherfolgter Wahl vom gewählten Vorstand beschlossen werden. Sie ist die Arbeitsgrundlage und Voraussetzung für die Übernahme der Vorstandsfunktionen. Inhalt dieser Geschäftsordnung ist die für alle Funktionsträger verbindliche Aufgabenzuweisung. Die Geschäftsordnung muss den Mitgliedern zugänglich sein.
6. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
c) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) den Jahresbeitrag vorzuschlagen,
e) die Aufnahme der einzelnen Mitglieder zu bestätigen,
f) den Ausschluss von Mitgliedern zu verfügen,
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von dem/ der Protokollant*in sowie zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
9. Die Mitglieder der Vorstandschaft können für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden. Die Entscheidung hierzu trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung. Eine Entscheidung mit Rückwirkung ist nicht zulässig.


§7 KASSENPRÜFUNG
1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüfer*innen. Der Kassenprüfung obliegen die Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des durch den/die Schatzmeister*in erstellten Jahresabschlusses. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen entspricht der Amtszeit des Vorstands. Ein Vorstandsmitglied und dessen Ehegatte/Lebenspartner kann nicht Kassenprüfer*in sein.
2. Die Ergebnisse der Feststellungen der Prüfung sind bei der Mitgliederversammlung persönlich vorzutragen und danach die Entlastung zu empfehlen. Falls die Entlastung nicht zu empfehlen ist, muss dies begründet werden.


§8 DATENSCHUTZ
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet. Mit dem Aufnahmeantrag stimmt das Mitglied der Erfassung, dem Speichern und dem Nutzen seiner personenbezogenen Daten durch den Verein zu. Dies gilt insbesondere im Bereich der Mitgliederverwaltung, dem Einzug der Mitgliedsbeiträge und der Bekanntgabe von Informationen undVeranstaltungen.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, den Funktionsträgern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligenAufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Sie sind verpflichtet ihren PC und die dort erfassten Daten vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Diese Pflichten bestehen auch über das Ausscheiden der hier genannten Personen aus den Ämtern und auch aus dem Verein hinaus.
4. Die personenbezogenen Daten sind geschützt. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.
5. Die Veröffentlichung von Jubiläen (Vereinszugehörigkeit, Geburtstag etc.) sind nur mit Zustimmung des Vereinsmitgliedes zulässig; dies gilt auch für das Recht am eigenen Bild.
6. Soweit ein Mitglied ein berechtigtes Interesse darlegt, darf die ihm auszuhändigende Mitgliederliste nur Namen und Postanschrift der Mitglieder enthalten.
7. Sollte die Weitergabe von Daten unvermeidbar sein (Gruppenversicherung, etc.), sind die Mitglieder jeweils über den Grund und den Umfang in Kenntnis zu setzen.


§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS, BEENDIGUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN, WEGFALL STEUERBEGÜNSTIGTER ZWECKE
1. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidierung durch den Teamvorstand, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Ulmer Volkshochschule e.V. (vh ulm), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzungzu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§10 SCHLUSSBESTIMMUNG
1. Die Satzungsänderung mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 15.06.2016, geändert mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 09.07.2019 ist Grundlage für die Satzungsänderung mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 20.06.2022 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 29.11.2022 in Kraft.